§13a FeV erklärt: Die neue Rechtsgrundlage für Cannabis-MPU
Wenn Ihre Cannabis-MPU angeordnet wurde, steht in dem Behördenschreiben eine Paragraphenzahl, die die meisten Menschen nicht kennen:
Wenn Ihre Cannabis-MPU angeordnet wurde, steht in dem Behördenschreiben eine Paragraphenzahl, die die meisten Menschen nicht kennen:
§13a FeV
Diese Norm ist neu. Sie gibt es erst seit April 2024 — und sie ist der rechtliche Dreh- und Angelpunkt für alle Cannabis-bedingten MPU-Anordnungen.
Wer §13a FeV versteht, versteht, was das Führerscheinamt von ihm verlangt — und was nicht.
Was das CanG 2024 geändert hat
Das Cannabisgesetz (CanG), in Kraft seit April 2024, hat Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) herausgenommen. Cannabis ist damit keine "illegale Droge" im strafrechtlichen Sinne mehr — zumindest nicht für Erwachsene in definierten Mengen zum Eigenkonsum.
Das hatte unmittelbare Konsequenzen für das Führerscheinrecht:
Bisher galt §14 FeV für Cannabis — die Norm, die für illegale Drogen zuständig ist. §14 FeV ist streng: Schon ein einmaliger Drogenkonsum (außer Cannabis) kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
Mit dem CanG wurde Cannabis aus dem §14-Bereich herausgelöst. Für Cannabis gilt jetzt:
§13a FeV — eine neue, eigenständige Norm, die einen differenzierteren Maßstab anlegt.
Was §13a FeV regelt
§13a FeV ist der §13 FeV für Cannabis. §13 FeV ist seit Langem die Rechtsgrundlage für Alkohol-MPU — §13a FeV erfüllt dieselbe Funktion für Cannabis.
Die Norm listet die Tatbestände, bei denen das Führerscheinamt berechtigt (und verpflichtet) ist, Zweifel an der Fahreignung zu haben und eine Begutachtung anzuordnen.
Im Kern: Wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Cannabis-Konsum die Fahreignung beeinträchtigt, kommt §13a FeV zur Anwendung.
Typische Fälle für §13a FeV:
- THC-Befund im Blut beim Fahren über 3,5 ng/mL (in Kombination mit Fahrfehlern oder sonstigen Auffälligkeiten)
- Regelmäßiger Cannabiskonsum mit fehlenden Belegen für Trennungsvermögen
- Auffälliges Fahrverhalten mit Hinweisen auf Cannabis-Beeinflussung
- Kombination von Cannabis und anderen Substanzen beim Fahren
- Straftat unter Cannabis-Einfluss
Der Unterschied zu §13 FeV (Alkohol) und §14 FeV (illegale Drogen)
Norm · Substanz · Maßstab
§13 FeV · Alkohol · Differenziert: Missbrauch, Abhängigkeit, bestimmte BAK-Grenzen
§13a FeV · Cannabis · Differenziert: Missbrauch, Abhängigkeit, Trennungsvermögen
§14 FeV · Illegale Drogen (außer Cannabis) · Streng: Einmaliger Konsum kann ausreichen
Der wichtigste Unterschied zwischen §13a und §14: Bei §14 FeV (z.B. Heroin, Kokain, Amphetamin) reicht in der Regel schon der Nachweis des einmaligen Konsums für eine MPU-Anordnung. Das Prinzip "null Toleranz" gilt für illegale Drogen.
Bei §13a FeV gibt es mehr Differenzierung. Es geht um die Art des Konsums und darum, ob die Fahreignung konkret beeinträchtigt ist — nicht um den bloßen Nachweis des Konsums.
Das bedeutet nicht, dass §13a FeV "weicher" ist. Es bedeutet, dass die Beurteilung differenzierter ist.
Welche Hypothesen bei §13a FeV geprüft werden
Für §13a-Fälle sind im BK5 (2026) die D-Hypothesen maßgeblich:
D1: Cannabis-Abhängigkeit
Kriterien analog zur Alkoholabhängigkeit (ICD-10/DSM-5). Wenn D1 zutrifft, sind die Anforderungen an Abstinenz und Rehabilitation hoch.
D2: Cannabis-Missbrauch (schädlicher Gebrauch)
Kein Abhängigkeitssyndrom, aber regelmäßiger Konsum mit Kontrollproblemen oder fehlendem Trennungsvermögen. Häufigste Hypothese bei Cannabis-MPU.
D3: Moderater Cannabiskonsum (neu in BK5 2026)
Niedriger Konsum ohne Abhängigkeits- oder Missbrauchsmerkmale. Das Schlüsselkriterium hier ist ausschließlich das Trennungsvermögen — die zuverlässige Trennung von Konsum und Fahren.
Was die MPU-Anordnung konkret von Ihnen verlangt
Das Behördenschreiben enthält in der Regel eine konkrete Fragestellung. Typisch für §13a-Fälle:
"Liegt eine Drogenabhängigkeit (Hypothese D1) oder ein Drogenmissbrauch (Hypothese D2) vor, der das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigt?"
Oder — bei D3-Konstellationen (moderater Konsum):
"Ist anzunehmen, dass der Betroffene ein ausreichendes Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen besitzt?"
Das ist der Auftrag, den das Begutachtungsinstitut erfüllen muss — und das ist die Frage, auf die Sie vorbereitet sein müssen.
Was §13a FeV nicht bedeutet
Cannabis ist nicht verboten. §13a FeV adressiert das Verhältnis zwischen Cannabiskonsum und Fahreignung — nicht den Konsum selbst.
Jeder Cannabis-Konsument braucht nicht automatisch eine MPU. §13a FeV erfordert konkrete Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel — nicht den bloßen Nachweis, dass jemand Cannabis konsumiert.
Eine D3-Feststellung bedeutet nicht automatisch Führerscheinentzug. Wenn das Gutachten belegen kann, dass Trennungsvermögen vorliegt, ist eine positive Beurteilung möglich — auch bei moderatem Konsum.
Fallstudie: Vanessa R., 29 Jahre, Grafik-Designerin
Vanessa hatte einen THC-Wert von 5,2 ng/mL bei einer Verkehrskontrolle. Keine Fahrfehler waren dokumentiert. Der Wert stammte aus einer Blutprobe, die 3 Stunden nach dem letzten bekannten Konsum entnommen worden war.
Das Führerscheinamt ordnete eine MPU nach §13a FeV an — mit der Frage nach D2 (Cannabis-Missbrauch) wegen fehlenden Trennungsvermögens.
Vanessa war überrascht. Sie dachte, nach dem CanG sei Cannabis doch "legal". Das Fahren unter THC-Einfluss war für sie in einer Grauzone.
In der Vorbereitung arbeiteten wir heraus: Das CanG hat den Konsum liberalisiert — aber das Fahrrecht geändert. §13a FeV ist kein Freifahrtschein. Es ist ein differenzierteres Instrument als §14 — aber es greift deutlich.
Vanessa legte dar: Sie hatte regelmäßig konsumiert (2–3 Mal pro Woche), ohne über Nachweiszeiten informiert zu sein. Seit der Kontrolle hatte sie aufgehört zu konsumieren. Sie dokumentierte 6 Urinkontrollen (alle negativ) und konnte im Gespräch überzeugend darlegen, warum sie heute anders mit dem Thema umgeht.
D2 wurde verneint. Das Gutachten war positiv.
Zusammenfassung: Was §13a FeV für Sie bedeutet
- Cannabis-MPU läuft seit April 2024 über §13a FeV — nicht mehr über §14 FeV
- Differenzierter Maßstab: D1 (Abhängigkeit), D2 (Missbrauch), D3 (moderater Konsum)
- Schlüsselkriterium bei D3: Trennungsvermögen — nicht Abstinenz
- Der Behördenbescheid enthält die Hypothese — das ist Ihr Ausgangspunkt für die Vorbereitung
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